ITFG
§ 2Zweck des Sondervermögens
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
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- Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro,
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- Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden Euro,
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- Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 5 Milliarden Euro,
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- Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und
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- Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR041710009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6e64c078f0780f53a585c86983500aa35cbf4ff448f15db45e609bfccbc092d