(1) Hinsichtlich des Verbindungsnetzes ist gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder einschließlich der mittelbaren Bundes- und Landesverwaltung eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu bestimmende Bundesbehörde. Der Bund kann Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Verbindungsnetzes beauftragen.
(2) Der Bund stellt die Vergabeunterlagen im Benehmen mit einem vom Koordinierungsgremium eingesetzten Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern fertig. Den Ländern wird zu ihrer Beteiligung rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen Einsicht in die Entwürfe der Vergabeunterlagen gewährt; dabei ist der Schutz vertraulicher Dokumente durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
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