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IT-NetzG

§ 4Beschlüsse über das Verbindungsnetz

Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:
1.
die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,
2.
die anzubietenden Anschlussklassen,
3.
das Minimum anzubietender Dienste,
4.
die Anschlussbedingungen,
5.
die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,
6.
das Verfahren bei Eilentscheidungen.
(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 245

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bef606075e35e5f3ff0a66a3f1b2cffa5a53951abeb3fe663f81530996ff8f14

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