(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:
1.
die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,
2.
die anzubietenden Anschlussklassen,
3.
das Minimum anzubietender Dienste,
4.
die Anschlussbedingungen,
5.
die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,
6.
das Verfahren bei Eilentscheidungen.
(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
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