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IT-NetzG

§ 2Begriffsbestimmungen

Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

(1) Informationstechnische Netze im Sinne dieses Gesetzes sind die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen ermöglichen. Ausgenommen sind digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, Rundfunk sowie Sprechfunk- und Telefonnetze.
(2) Verbindungsnetz im Sinne dieses Gesetzes ist das informationstechnische Netz, welches die informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder verbindet. Die Übergabepunkte zu den jeweils verbundenen Netzen werden gemeinsam vereinbart.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 245

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270600009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bef606075e35e5f3ff0a66a3f1b2cffa5a53951abeb3fe663f81530996ff8f14

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