(1) Die Überstellung an den Gerichtshof ist nur zulässig, wenn die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafverfolgung) oder die in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafvollstreckung) bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind. Wird um Überstellung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls eine Urkunde des Gerichtshofes, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. In den in Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe c des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen sind die anwendbaren Bestimmungen darzustellen. Soweit es sich um Vorschriften des Statuts handelt, reicht die Angabe der Bezeichnung dieser Bestimmungen aus.
(2) Der Vollzug der bewilligten Überstellung zur Strafvollstreckung an den Vollstreckungsstaat (§ 2 Abs. 2) ist nur zulässig, wenn neben den in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen
1.
eine Urkunde des Vollstreckungsstaates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung ergibt oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt worden ist und
2.
sich der Gerichtshof im Ersuchen oder den ihm beigefügten Unterlagen mit der Übergabe des Verfolgten durch die deutschen Behörden an den Vollstreckungsstaat einverstanden erklärt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
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