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IStGHG

§ 8Örtliche Zuständigkeit

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Überstellung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit überstellt werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Überstellung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde.
(3) Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64b3a91694477d59d664eb815d2e495b90c5aba06af856557864b91850128b83

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