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IStGHG

§ 2Grundsatz (Zu Artikel 89 Abs. 1, Artikel 91 Abs. 2 und 3 des Römischen Statuts)

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

(1) Personen, um deren Überstellung der Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Römischen Statut ersucht hat und die sich im Inland aufhalten, werden zur Strafverfolgung und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe des Römischen Statuts und dieses Gesetzes überstellt.
(2) Eine Überstellung zur Strafvollstreckung kann im Einvernehmen mit dem Gerichtshof auch durch die direkte Übergabe des Verfolgten an die zuständigen Stellen des Staates, in dem eine vom Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll (Vollstreckungsstaat), vollzogen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64b3a91694477d59d664eb815d2e495b90c5aba06af856557864b91850128b83

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