(1) Wird die bewilligte Überstellung aufgeschoben, weil im Inland gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Verfolgte vorübergehend überstellt werden, wenn der Gerichtshof zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuüberstellen.
(2) Auf die Rücküberstellung des Verfolgten kann verzichtet werden.
(3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Überstellung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt, so wird die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof bis zur Rücküberstellung oder bis zum Verzicht auf die Rücküberstellung erlittene Freiheitsentziehung darauf angerechnet. Ist die Überstellung aufgeschoben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem Ermessen. Sie kann anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
1.
die auf Anordnung des Gerichtshofes erlittene Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil auf eine von ihm verhängte oder zu vollstreckende Strafe angerechnet worden ist oder
2.
die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verfolgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
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