(1) Der Gerichtshof kann nach Maßgabe des Artikels 101 Abs. 2 des Römischen Statuts einen an ihn überstellten Verfolgten auch wegen anderer Taten als derjenigen, derentwegen die Überstellung bewilligt wurde, strafrechtlich verfolgen, bestrafen oder einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterwerfen, soweit die Taten seiner Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Ficht ein ausländischer Staat die Zulässigkeit des Strafverfahrens vor dem Gerichtshof erfolgreich nach Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe a des Römischen Statuts an und beabsichtigt der Gerichtshof daraufhin, den Verfolgten den Behörden dieses Staates zu übergeben, so ist Absatz 1 nicht anwendbar. In diesem Falle wird der Gerichtshof unverzüglich um Rücküberstellung des Verfolgten ersucht. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Auslieferungsrechts.
(3) Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung, soweit ein ausländischer Staat den Gerichtshof, den Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Gerichtshof seinen Sitz hat (Gaststaat, Artikel 3 des Römischen Statuts), oder den Vollstreckungsstaat um Auslieferung, vorübergehende Auslieferung, Abschiebung oder sonstige Verbringung in seinen Hoheitsbereich zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht. Der Gerichtshof wird um Rückgabe des Verfolgten ersucht, wenn auf anderem Wege die Beachtung der im Verhältnis zum ersuchenden Staat geltenden Vorschriften des Auslieferungsrechts nicht sichergestellt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
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