(1) Im Zusammenhang mit einer Überstellung können an den Gerichtshof ohne besonderes Ersuchen nach § 51 Gegenstände herausgegeben werden,
1.
die als Beweismittel für das Verfahren vor dem Gerichtshof dienen können oder
2.
die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Überstellung bewilligt wurde, für sie oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt haben kann.
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, wenn die bewilligte Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.
(4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat.
(5) Soweit die herauszugebenden Gegenstände personenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128
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