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ISAusbV 1997

§ 5Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin

Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
7.
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
8.
Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,
9.
Anbringen von Unterkonstruktionen,
10.
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
11.
Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021700997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b8cb50b47b285d1bd789b94f37818145c8429761d72667e66924fc053ec7f5a

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