ISAusbV 1997
§ 4Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Grundfertigkeiten im Trockenbau,
- 8.
- Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten,
- 9.
- Arbeiten mit Kunststoffen,
- 10.
- Bearbeiten von Blechen,
- 11.
- Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
- 12.
- Anbringen von Unterkonstruktionen,
- 13.
- Ummanteln von Dämmungen,
- 14.
- Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021700997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b8cb50b47b285d1bd789b94f37818145c8429761d72667e66924fc053ec7f5a