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ISAusbV 1997

§ 4Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin

Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
7.
Grundfertigkeiten im Trockenbau,
8.
Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten,
9.
Arbeiten mit Kunststoffen,
10.
Bearbeiten von Blechen,
11.
Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
12.
Anbringen von Unterkonstruktionen,
13.
Ummanteln von Dämmungen,
14.
Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021700997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b8cb50b47b285d1bd789b94f37818145c8429761d72667e66924fc053ec7f5a

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