IRegG
§ 16Meldepflichten gegenüber der Registerstelle
Gesetz zum Implantateregister Deutschland
- 1.
- Daten zur Identifizierung der für die implantatbezogene Maßnahme verantwortlichen Gesundheitseinrichtung, wie insbesondere Name, Kontaktdaten und das bundeseinheitliche Kennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder ein anderes eindeutiges Kennzeichen,
- 2.
- technisch-organisatorische, klinische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess, wie insbesondere Daten zur Anamnese, implantatrelevante Befunde, die Indikationen, die relevanten Voroperationen, die Größe, das Gewicht und die Befunde der Patientin oder des Patienten, das Aufnahmedatum, das Datum der Operation und das Datum der Entlassung,
- 3.
- Daten, die eine Identifikation des Implantats ermöglichen, sowie individuelle Parameter zum Implantat und
- 4.
- technisch-organisatorische, klinische, zeitliche und ergebnisbezogene Daten zur Nachsorge und Ergebnismessung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 1a Abs. 1 Satz 2 IRegBV +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR249410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76146375632b5a946948278b30288a757d934ec7718afc55894cdec3c3de99f7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 293 SGB 5Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
„… ontaktdaten und das bundeseinheitliche Kennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder ein anderes eindeutiges Kennzeichen, 2. technisch-organisatorische, klinische und zeitliche Daten zum Versorgungsp …“