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IRegG

§ 1Bezeichnung und Zweck

Gesetz zum Implantateregister Deutschland

(1) Zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung mit Implantaten wird ein Implantateregister unter der Bezeichnung „Implantateregister Deutschland“ errichtet und geführt.
(2) Das Implantateregister dient
1.
dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten, von Anwendern und von Dritten sowie der Abwehr von Risiken durch Implantate,
2.
der Informationsgewinnung über die Qualität
a)
der Implantate und
b)
der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
3.
der Qualitätssicherung
a)
der Implantate und
b)
der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
4.
der Medizinproduktevigilanz und der Marktüberwachung,
5.
statistischen Zwecken als Grundlage für
a)
die Qualitätssicherung der Implantate und der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
b)
die Qualitätsberichterstattung im deutschen Gesundheitswesen und
c)
die Marktbeobachtung und die Medizinproduktevigilanz,
6.
wissenschaftlichen Zwecken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 9.4.2026 I Nr. 98

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR249410019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76146375632b5a946948278b30288a757d934ec7718afc55894cdec3c3de99f7

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