IRegG
§ 1Bezeichnung und Zweck
Gesetz zum Implantateregister Deutschland
- 1.
- dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patientinnen und Patienten, von Anwendern und von Dritten sowie der Abwehr von Risiken durch Implantate,
- 2.
- der Informationsgewinnung über die Qualität
- a)
- der Implantate und
- b)
- der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
- 3.
- der Qualitätssicherung
- a)
- der Implantate und
- b)
- der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
- 4.
- der Medizinproduktevigilanz und der Marktüberwachung,
- 5.
- statistischen Zwecken als Grundlage für
- a)
- die Qualitätssicherung der Implantate und der medizinischen Versorgung mit Implantaten in den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
- b)
- die Qualitätsberichterstattung im deutschen Gesundheitswesen und
- c)
- die Marktbeobachtung und die Medizinproduktevigilanz,
- 6.
- wissenschaftlichen Zwecken.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR249410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76146375632b5a946948278b30288a757d934ec7718afc55894cdec3c3de99f7