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InvZulG 1999

§ 5aGesonderte Feststellung

Investitionszulagengesetz 1999

Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 5 Abs. 3 aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.10.2002 I 4034;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2004 I 3603

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207010997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0548b23cae97e12f1b43919b049c48d07634c2d8c326144cad09e54ffa75f761

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 180 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    „Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter …“