InvZulG 1999
§ 5aGesonderte Feststellung
Investitionszulagengesetz 1999
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.10.2002 I 4034;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2004 I 3603
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207010997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0548b23cae97e12f1b43919b049c48d07634c2d8c326144cad09e54ffa75f761
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 180 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
„Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter …“