InvZulG 1999
§ 4Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus
Investitionszulagengesetz 1999
- 1.
- das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden ist,
- 2.
- der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2002 vornimmt und
- 3.
- die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten eigenen Wohnzwecken dient. Eine Wohnung dient auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
- 1.
- zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,
- 2.
- in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder § 10f des Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen oder nach § 10e Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen worden sind und
- 3.
- in den Jahren 1999 bis 2001 20.452 Euro übersteigen. Bei einem Anteil an der Wohnung gehören zur Bemessungsgrundlage nicht Aufwendungen, die den entsprechenden Teil von 20.452 Euro übersteigen. Der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 mindert sich um die Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.10.2002 I 4034;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2004 I 3603
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207010997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0548b23cae97e12f1b43919b049c48d07634c2d8c326144cad09e54ffa75f761
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 AOAngehörige
„… Wohnung dient auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird. (2) Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. Dezember 1998 im Kalenderjahr geleisteten …“