InvZulG 1999
§ 7Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
Investitionszulagengesetz 1999
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.10.2002 I 4034;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2004 I 3603
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207010997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0548b23cae97e12f1b43919b049c48d07634c2d8c326144cad09e54ffa75f761
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 175 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
„… ruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalen …“
- § 238 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
„… en oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag d …“