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InvZulG 1996

§ 10aErmächtigung

Investitionszulagengesetz 1996

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1996 I 60;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.12.1998 I 3779

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013330991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d7676b390822270b32dea59f97cacd801004fa41dcd20710fbcf8be4107a620

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