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InvKG

§ 3Verteilung

Investitionsgesetz Kohleregionen

(1) Der in § 1 Absatz 1 festgelegte Betrag verteilt sich wie folgt:
1.
43 Prozent für das Lausitzer Revier, davon
a)
60 Prozent für Brandenburg und
b)
40 Prozent für den Freistaat Sachsen,
2.
37 Prozent für das Rheinische Revier und
3.
20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier, davon
a)
60 Prozent für Sachsen-Anhalt und
b)
40 Prozent für den Freistaat Sachsen.
(2) Daraus ergibt sich die folgende Verteilung nach Ländern:
1.
25,8 Prozent für Brandenburg,
2.
37 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
3.
25,2 Prozent für den Freistaat Sachsen sowie
4.
12 Prozent für Sachsen-Anhalt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR179510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 094b0bfb3aabbd034fc86a4be1e72b1a47465d2b73e3c767b3e7f12ec3e188a2

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