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§ 7Löschungsfristen

Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen

(1) Unbeschadet der Vorgaben nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, eines auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission oder des Absatzes 3 Nummer 1 oder 2 sind die Betriebsdaten spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die genannten Daten erhoben worden sind, zu löschen.
(2) An die Stelle einer Löschung tritt eine Einschränkung der Verarbeitung, soweit
1.
die Betriebsdaten im Einzelfall im Rechnungsabschlussverfahren nach Titel IV Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 benötigt werden oder
2.
einer Löschung der Betriebsdaten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc45a2ef773898f2b925d49cf2ea4da0c36ed62e3ce111fe7f7aa711f65e015a

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