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§ 6Kontrolle von Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen

Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen

Die Zahlstelle verarbeitet die Namen, die Anschriften und die Betriebsnummern der Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf. Die Zahlstelle führt anhand der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1 genannten Zwecken durch. Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. § 7 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc45a2ef773898f2b925d49cf2ea4da0c36ed62e3ce111fe7f7aa711f65e015a

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