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§ 4Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle

Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen

Zum Zwecke der Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt übermittelt die Zahlstelle der zuständigen Bescheinigenden Stelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Betriebsdaten, soweit sie für die Abgabe der Stellungnahme erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc45a2ef773898f2b925d49cf2ea4da0c36ed62e3ce111fe7f7aa711f65e015a

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