IntVG
§ 5Zustimmung im Europäischen Rat bei besonderen Brückenklauseln
- 1.
- für welche eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nicht besteht,
- 2.
- für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes das Recht zur Gesetzgebung haben,
- 3.
- für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 3 oder Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes abweichende Regelungen treffen können oder
- 4.
- deren Regelung durch ein Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 1.12.2009 I 3822
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 244b861052d930e911f4fc0ee708de4d22a420f008ddeccb96b199f05a8a6921
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- Art 72 GG
„… für welche eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nicht besteht, 2. für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes das Recht zur Gesetzgebung haben, 3. für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 3 oder Artikel 84 Absatz 1 des Grund …“
- Art 84 GG
„… dgesetzes das Recht zur Gesetzgebung haben, 3. für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 3 oder Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes abweichende Regelungen treffen können oder 4. deren Regelung durch ein Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrates beda …“