Zum Gesetzesinhalt

IntVG

§ 6Zustimmung im Rat bei besonderen Brückenklauseln

Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union

(1) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 153 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 333 Absatz 1 oder Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Bundestag hierzu einen Beschluss gefasst hat. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 1.12.2009 I 3822

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302210009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 244b861052d930e911f4fc0ee708de4d22a420f008ddeccb96b199f05a8a6921

XML-Quelle beim Herausgeber