GG
Art 72
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- 1.
- das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
- 2.
- den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
- 3.
- die Bodenverteilung;
- 4.
- die Raumordnung;
- 5.
- den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
- 6.
- die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
- 7.
- die Grundsteuer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage EUZBLG(zu § 9)
„… ob bei einem Vorhaben der Bund im nationalen Bereich das Recht zur Gesetzgebung hat, ist in den in Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung auch darauf abzustellen, ob eine Erforderlichkeit bundesgesetzliche …“
- § 5 IntVGZustimmung im Europäischen Rat bei besonderen Brückenklauseln
„… für welche eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nicht besteht, 2. für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes das Recht zur Gesetzgebung haben, 3. für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 3 oder Artikel 84 Absatz 1 des Grund …“