IntV
§ 20bWiderruf und Erlöschen der Zulassung
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
- 1.
- der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 5 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,
- 2.
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht,
- 3.
- der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt,
- 4.
- der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt,
- 5.
- im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder
- 6.
- bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.7.2026 I Nr. 218
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337000004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae05b3b26261ae053b436911fa8cd4274157b62d33ed9b7d2c43f25ddc58bb5c