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IntGüRVG

§ 31Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde

Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

(1) Über Einwände nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 gegen die Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde entscheidet bei gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die Urkunde errichtet hat. Bei notariellen Urkunden entscheidet das für den Amtssitz des Notars zuständige Amtsgericht. Bei einer von einem Konsularbeamten im Ausland errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Im Übrigen entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.
(2) Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. Der Beschluss wirkt für und gegen jedermann.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257310018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d940aeb4c1e4edb4a630de43198b7b4e2cea212179863c3efa3caedeb108147a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis

    „… Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf .......... 50,00 € 15215 Verfahren nach § 46 IntErbRVG oder nach § 31 IntGüRVG über die Authentizität einer Urkunde .......... 60,00 € Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des …“