IntGüRVG
§ 30Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d940aeb4c1e4edb4a630de43198b7b4e2cea212179863c3efa3caedeb108147a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 692 ZPOMahnbescheid
„… o hat er dem Mahnantrag einen Nachweis über die Vereinbarung beizufügen. (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.“