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IntermErsAufwV

§ 10Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien

Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

Gibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0680A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9af46003d099926416c58f84e3de3b6e9ecfdfd46d7dbd6f9febf88937289c9f

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