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InsBekV

§ 4aAnwendbares Recht

Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet

Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf über das Unternehmensregister (§ 8b des Handelsgesetzbuchs).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2020 I 3256

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR067700002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8041f318c6fe8128a254f36ae8978988b5a84461896c42112314967571da2b62

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 8b HGBUnternehmensregister

    „Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf über das Unternehmensregister (§ 8b des Handelsgesetzbuchs).“