InsBekV
§ 2Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch
- 1.
- bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindestens fortgeschritten elektronisch signiert werden,
- 2.
- während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
- 3.
- der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
- a)
- den Familiennamen,
- b)
- den Wohnsitz des Schuldners oder
- c)
- das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2020 I 3256
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067700002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8041f318c6fe8128a254f36ae8978988b5a84461896c42112314967571da2b62