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InhPapG

§ 3

Gesetz betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien

Dasselbe gilt vom 15. Juli 1871 ab von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 1871 erfolgt ist, sofern dieselben nicht abgestempelt sind. ...
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 45 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002100871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a38d76101f78bfd978bc80a9c7b8e94098936580737770d1476b77237b6c81b

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