Zum Gesetzesinhalt

InhPapG

§ 1

Gesetz betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien

Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen Gläubigern oder einem Teil derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämierenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen im Inland nur auf Grund eines Bundesgesetzes und nur zum Zweck der Anleihe des Bundes oder eines Landes ausgegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 45 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002100871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a38d76101f78bfd978bc80a9c7b8e94098936580737770d1476b77237b6c81b

XML-Quelle beim Herausgeber