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InhPapG

§ 2

Gesetz betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien

Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes, der Bestimmung in § 1 zuwider, im Inland ausgegeben sein möchten, desgleichen Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach dem 30. April 1871 im Ausland ausgegeben sind, dürfen weder weiter begeben, noch an den Börsen, noch an anderen zum Verkehr mit Wertpapieren bestimmten Versammlungsorten zum Gegenstand eines Geschäfts oder einer Geschäftsvermittlung gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 45 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002100871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a38d76101f78bfd978bc80a9c7b8e94098936580737770d1476b77237b6c81b

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