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InfoGesStatG

§ 4aDurchführung

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.2.2021 I 266

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f94cde2d7e0ce16f456c4181c33501a37ec8fd54a5a85f43527a5da33eadf54b

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