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InfoGesStatG

§ 6Übermittlungsregelung

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.2.2021 I 266

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f94cde2d7e0ce16f456c4181c33501a37ec8fd54a5a85f43527a5da33eadf54b

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