Zum Gesetzesinhalt

InfoGesStatG

§ 2Art der Erhebung, Erhebungseinheiten

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.2.2021 I 266

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f94cde2d7e0ce16f456c4181c33501a37ec8fd54a5a85f43527a5da33eadf54b

XML-Quelle beim Herausgeber