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InfoGesStatG

§ 1Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.2.2021 I 266

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368500005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f94cde2d7e0ce16f456c4181c33501a37ec8fd54a5a85f43527a5da33eadf54b

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