IndMetAusbV 2007
§ 32Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
- 1.
- digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,
- 2.
- Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen sowie
- 3.
- den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 975
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR159900007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a7052f655387e6c041b0a34c5d56fc7175bab3b5715059d7f7f640c93620b69