IndKflAusbV
§ 14Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
- 1.
„Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“ mit 25 Prozent, - 2.
„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ mit 35 Prozent, - 3.
„Fachaufgabe im Einsatzgebiet“ mit 30 Prozent sowie- 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-296 v. 23.7.2002 I 2764 (IndKfmAusbV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05E0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fee5d4bada60c797ce7dd227fffa7f80c5b8d55e0859db079d3381c03e7fbeb