IndKflAusbV
§ 11Prüfungsbereich „Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
- 1.
- Marketingmaßnahmen unter Beobachtung von aktuellen Trends zielgruppenorientiert zu planen, umzusetzen und zu bewerten sowie dabei rechtliche, ökonomische, ökologische und soziale Aspekte zu berücksichtigen,
- 2.
- Vertriebsprozesse unter Einbeziehung interner und externer Schnittstellen zu koordinieren und umzusetzen sowie Maßnahmen zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung durchzuführen,
- 3.
- Personalprozesse unter Berücksichtigung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen sowie betrieblicher und tariflicher Regelungen zu planen und umzusetzen,
- 4.
- betriebliche Kosten- und Leistungsrechnung anzuwenden, Kennzahlen zu ermitteln und zu analysieren sowie Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle, auch unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses, zu nutzen sowie
- 5.
- englischsprachige Informationen und Fachbegriffe situationsbezogen anzuwenden.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-296 v. 23.7.2002 I 2764 (IndKfmAusbV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05E0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fee5d4bada60c797ce7dd227fffa7f80c5b8d55e0859db079d3381c03e7fbeb