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IndKflAusbV

§ 15Mündliche Ergänzungsprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“
oder
b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-296 v. 23.7.2002 I 2764 (IndKfmAusbV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fee5d4bada60c797ce7dd227fffa7f80c5b8d55e0859db079d3381c03e7fbeb

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