IndElAusbV 2007
§ 9Teil 1 der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- 3.
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
- 4.
- elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
- 5.
- Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 896
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6d1e4cff71780b4cf3ff0aa792297f078059fa877ab10cfc4b31386e844a980