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IndElAusbV 2007

§ 7Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
14.
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,
15.
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
16.
Betreiben von technischen Systemen,
17.
Technisches Gebäudemanagement,
18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1.
Wohn- und Geschäftsgebäude,
2.
Betriebsgebäude,
3.
Funktionsgebäude und -anlagen,
4.
Infrastrukturanlagen,
5.
Industrieanlagen.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 896

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR167800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6d1e4cff71780b4cf3ff0aa792297f078059fa877ab10cfc4b31386e844a980

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