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IndBkGDV 1

§ 3

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen

(1) Eintragungen und Vermerke über die öffentliche Last des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 257) können von Amts wegen gelöscht werden.
(2) Löschungen, die sich auf die öffentliche Last beziehen, sowie die dazu erforderlichen gerichtlichen Beurkundungen und Beglaubigungen sind von Gebühren und sonstigen Kosten befreit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 287 Nr. 54 G v. 2.3.1974 I 469

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204010931

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de38930f3b0379f6ab2c85507bb42bdb9440b538c874ccfcc94f66e883debdfb

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