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IndBkGDV 1

§ 2

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen

Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist im Verkehr mit den Grundbuchämtern und Registerbehörden von allen Gebühren, Stempelabgaben und sonstigen Kosten befreit.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 2 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Industriebank gem. § 22 Abs. 2 3. DV zum AktG 4121-1-3
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 287 Nr. 54 G v. 2.3.1974 I 469

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204010931

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de38930f3b0379f6ab2c85507bb42bdb9440b538c874ccfcc94f66e883debdfb

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