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IndBkGDV 1

§ 6

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen

Die Vorschriften der §§ 4 und 5 gelten entsprechend für die bei der Durchführung der in § 7 Abs. 1 des Industriebankgesetzes genannten Aufgaben erlangten Kenntnisse von Verhältnissen der Kreditnehmer und für die Verpflichtung zur Geheimhaltung dieser Verhältnisse, mit der Maßgabe, daß die Strafverfolgung nur auf Antrag des Vorstandes der Bank für deutsche Industrieobligationen eintritt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 6 erster Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu § 5
§ 6 zweiter Kursivdruck: Jetzt Deutsche Industriebank gem. § 22 Abs. 2 3. DV zum AktG 4121-1-3
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 287 Nr. 54 G v. 2.3.1974 I 469

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204010931

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de38930f3b0379f6ab2c85507bb42bdb9440b538c874ccfcc94f66e883debdfb

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