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IMSüßFPrV

§ 8Gliederung des Prüfungsteils

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren

Der Prüfungsteil besteht aus
1.
einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und
2.
einem Fachgespräch nach § 12.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bc0241157ade24eb27ec882427fcc5fb2bdf5a013c7ef59ae4dbfae6ce7939e

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