(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
1.
in höchstens einem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist und
2.
in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden ist.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für den Handlungsbereich beantragt werden, in dem die Situationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.
(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Handlungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-64 v. 27.11.2019 I 1975 (IMPMedFPrV)
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