ImmVermV
§ 4Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
- a)
- als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
- b)
- als Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
- c)
- als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau,
- d)
- als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
- aa)
- die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder
- bb)
- die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
- e)
- als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
- f)
- als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin,
- g)
- als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
- h)
- als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen;
- 2.
- ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt;
- 3.
- ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 28.7.2026 I Nr. 229
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6cd2237a44958b5121830a8f2254640b37f68f3a38aa7e7f85d14b8a6adb039